Rechtstracker.at

§ 48 HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4803.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4810.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

03.10.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Besondere Umstände

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission (Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben. Bei E-Voting sind dies insbesondere die Nichtverfügbarkeit des elektronischen Wahlsystems durch technische Gebrechen sowie Angriffe auf das Wahlsystem, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl behindern. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß Paragraph 62, zu beachten. Der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt auch die Wiederaufnahme des E-Voting nach Wegfall der besonderen Umstände.
  2. Absatz 2,Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3,Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.
  4. Absatz 4,Wird das E-Voting gemäß Paragraph 39, Absatz 7, HSG 1998 für ungültig erklärt, so sind Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme mittels E-Voting abgegeben haben, zur erneuten Stimmabgabe im Wahllokal zuzulassen.
  5. Absatz 5,Im Fall einer für ungültig erklärten Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Kennzeichnungen der Wählerinnen und Wähler gemäß Paragraph 38, Absatz 3, entsprechend zu entfernen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101829