Rechtstracker.at

§ 49 HSWO 2005

Fassungen
20.05.2008 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4920.05.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4910.04.200519.05.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

20.05.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

5. Abschnitt
Wahlen an Pädagogischen Hochschulen

Wahl der Studiengangsvertretung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Wahl der Studiengangsvertretung ist innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule in geheimer Abstimmung durchzuführen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft).
  2. Absatz 2,Zeit und Ort der Wahl sind den Studierenden rechtzeitig durch Aushang in der Pädagogischen Hochschule bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Studienganges in der Pädagogischen Hochschule anwesend sind.
  3. Absatz 3,Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl sollen ihre Kandidatur bis längstens einen Tag vor der Wahl der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule persönlich, möglichst in schriftlicher Form, bekannt geben. Wenn sich für einen Studiengang keine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl bewirbt, ist zum angesetzten Zeitpunkt der Wahl zu ermitteln, ob es nunmehr eine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten gibt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Wahltermin einmalig um etwa eine Woche zu verschieben.
  4. Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende an Pädagogischen Hochschulen zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Studienganges in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel.
  6. Absatz 6,Die Rektorin oder der Rektor hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.
  7. Absatz 7,Die Mandate für die Studiengangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40098570