Rechtstracker.at

§ 50 HSWO 2005

Fassungen
20.05.2008 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5020.05.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 5010.04.200519.05.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

20.05.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Pädagogische Hochschulvertretung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Alle Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter einer Pädagogischen Hochschule bilden die Pädagogische Hochschulvertretung. Die Rektorin oder der Rektor hat alle gewählten Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter zu einer konstituierenden Sitzung der Pädagogischen Hochschulvertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat die Rektorin oder der Rektor die Wahl der oder des Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu leiten.
  2. Absatz 2,Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters kann auch in offener Abstimmung durchgeführt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Nach Möglichkeit sind auch diese Wahlen innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres durchzuführen.
  3. Absatz 3,Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden der Pädagogischen Hochschule durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister sowie die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens vier Monate ab der Wahl aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Werden durch Pädagogische Hochschulvertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat dies die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis zum letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Pädagogischen Hochschule kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Durchführung der Wahlen beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40098571