Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50aParagraph 50 a
Inkrafttretensdatum
03.10.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
5a. Abschnitt
Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen
Wahl der Jahrgangsvertretung
§ 50a.Paragraph 50 a,
(1)Absatz eins,Die Wahl der Jahrgangsvertretung für jeden Studiengang ist innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres (Mai und Juni) vom Erhalter bzw. von einer vom Erhalter bestimmten Person, die nicht dem Kreis der Wahlberechtigten angehören darf, in geheimer Abstimmung durchzuführen. Studierende des ersten Studienjahres wählen jedenfalls innerhalb der ersten beiden Monate ihre jeweiligen Jahrgangsvertretungen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Jahrgangs unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. In die jeweilige Jahrgangsvertretung sind bei bis zu 150 Studierenden pro Jahrgang drei, ab 151 Studierenden pro Jahrgang fünf Jahrgangsvertreterinnen bzw. Jahrgangsvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Zeit, Ort und Dauer der Wahl sind den Studierenden nach Absprache mit der Fachhochschul-Studienvertretung rechtzeitig durch Aushang sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Jahrgangs in der Fachhochschule bzw. an den Fachhochschul-Studiengängen anwesend sind.
(3)Absatz 3,Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl sollen ihre Kandidatur bis längstens drei Wochen vor der Wahl dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person in schriftlicher Form unter sinngemäßer Verwendung der Anlage 4 bekannt geben. Die Jahrgangsvertretung, für die kandidiert werden soll, muss eindeutig erkenntlich sein. Studierende des ersten Studienjahres sollen ihre Kandidatur bis längstens eine Woche vor der Wahl bekannt geben. Wenn sich für einen Jahrgang weniger Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bewerben, als Mandate zu vergeben sind, ist der Wahltermin einmalig auf einen späteren geeigneten Zeitpunkt zu verschieben.
(4)Absatz 4,Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende, zu überprüfen.
(5)Absatz 5,Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Jahrgangs in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel dürfen maximal so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie Mandate vergeben werden. Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben.
(6)Absatz 6,Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.
(7)Absatz 7,Die Mandate für die Jahrgangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los. Die Mandatarinnen oder Mandatare der Jahrgangsvertretung wählen unter sinngemäßer Anwendung des § 24 HSG bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Jahrgangsvertretung.Die Mandate für die Jahrgangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los. Die Mandatarinnen oder Mandatare der Jahrgangsvertretung wählen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, HSG bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Jahrgangsvertretung.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40101830