Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Inkrafttretensdatum
20.05.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Wahlgemeinschaft
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Mitglieder der Universitätsvertretungen von Universitäten, der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen mit jeweils weniger als 1.000 Studierenden zur Wahl der Mandatarinnen und Mandatare für die Bundesvertretung zu laden. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden.
(2)Absatz 2,Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen. Nachnominierungen sind zulässig.
(3)Absatz 3,Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40098575