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§ 53 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5310.04.200530.09.2014 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

7. Abschnitt
Wahlergebnis

Feststellung des Wahlergebnisses

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität hat die für die einzelnen Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität zu ermitteln. Hiefür ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2 bis 4 zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz 2, bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
  4. Absatz 4,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von fünf Jahren, die Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Wahlgemeinschaft und der Listenverbände.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063517