Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben das Wahlergebnis für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag in der in § 31 Abs. 3 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren.Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben das Wahlergebnis für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag in der in Paragraph 31, Absatz 3, vorgeschriebenen Form zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Hierbei ist anzugeben:
das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,
die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,
die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.
(3)Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat das Wahlergebnis für die Bundesvertretung vor der konstituierenden Sitzung kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40063520