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§ 56 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5610.04.200530.09.2014 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben das Wahlergebnis für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag in der in Paragraph 31, Absatz 3, vorgeschriebenen Form zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Hierbei ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,
    3. Ziffer 3
      die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat das Wahlergebnis für die Bundesvertretung vor der konstituierenden Sitzung kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063520