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§ 60 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6010.04.200530.09.2014 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wahlwiederholung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Wahlwiederholung für Wahlen von Universitätsvertretungen und Studienvertretungen ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.
  4. Absatz 4,Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.
  5. Absatz 5,Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.
  6. Absatz 6,Wird die Wahl zur Bundesvertretung an einer Universität für ungültig erklärt, so ist diese Wahl umgehend zu wiederholen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063524