Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
03.04.1999 bis 31.10.2003 — BGBl. III Nr. 69/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 103.04.199931.10.2003 BGBl. III Nr. 69/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks -

(RID) - Artikel 5, Paragraph 2, CIM

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

03.04.1999BGBl. III Nr. 69/1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2003

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Beilage zur multilateralen Vereinbarung RID 5/98

4.4       Verwendung von faserverstärkten Kunststofftanks

          (FVK-Tanks)

4.4.1     Allgemeines

          Die Beförderung gefährlicher Stoffe in faserverstärkten

          Kunststofftanks (FVK-Tanks) ist nur zugelassen, wenn die

          folgenden Vorschriften erfüllt sind:

          a) die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8

             oder 9 zugeordnet;

          b) der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei

             50 Grad C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschreiten;

          c) die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist im RID

             Anhang X oder XI Abschnitt x.1 in Abschnitt 4.2.1

             ausdrücklich zugelassen;

          d) der für diesen Stoff angegebene Berechnungsdruck ist

             nicht höher als 400 kPa (4 bar);

          e) der Tank entspricht den für die Beförderung dieses

             Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9.

4.4.2     Betrieb

4.4.2.1   Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID

          Absätze 1.7.1 bis 1.7.9.

4.4.2.2   Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt

          der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6

          angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht

          überschreiten.

4.4.2.3   Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des RID

          Anhänge X und XI Abschnitte x.7, sofern sie auch für die

          Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.

6.9       Vorschriften für Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfung

          von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)

6.9.1     Allgemeines

6.9.1.1   FVK-Tanks müssen nach einem von der zuständigen Behörde

          anerkannten Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt,

          hergestellt und geprüft werden; insbesondere dürfen

          Laminations- und Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur

          durch Personal vorgenommen werden, das nach von der

          zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.

6.9.1.2   Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tanks sind auch die

          Vorschriften des RID Anhang X Absätze 1.2.2, 1.2.4.1,

          1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.7 und 1.2.8.8 (Tankcontainer) und

          Anhang XI Absätze 1.2.2, 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.5

          und 1.2.8.6 (Kesselwagen) anzuwenden.

6.9.1.3   Heizeinrichtungen sind in FVK-Tanks nicht zugelassen.

6.9.2     Bau

6.9.2.1   Die Tankwände sind aus geeigneten Werkstoffen

          herzustellen, die mit den zu befördernden Stoffen in einem

          Betriebstemperaturbereich von -40 Grad C bis +50 Grad C

          verträglich sind, sofern von der für die Beförderung

          zuständigen Behörde eines Staates mit besonderen

          klimatischen Bedingungen kein anderer Temperaturbereich

          festgelegt ist.

6.9.2.2   Die Tankwände setzen sich aus folgenden drei Elementen

          zusammen:

  • Strichaufzählung
    Innenliner,
  • Strichaufzählung
    Tragschicht,
  • Strichaufzählung
    Außenschicht.
  1. Absatz eins,Der Innenliner ist der innere Tankwandbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der Langzeitbeständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen mit dem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer wesentlichen Schwächung der Tragschicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch den Innenliner zu berücksichtigen ist.

Der Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplast-Liner sein.

  1. Absatz 2,Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen:
    1. Litera a
      Oberflächenschicht („gel-coat”): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit einem Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser Schicht darf 30% nicht überschreiten und die Dicke muß 0,25 bis 0,60 mm betragen.
    2. Litera b
      Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine Glasmatte von mindestens 900 g/m2 oder Spritzfasern enthalten, die einen Glasgehalt von mindestens 30 Masse-% aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare Sicherheit nachgewiesen.
  2. Absatz 3,Thermoplast-Liner sind Platten aus Thermoplast-Kunststoff gemäß Unterabschnitt 6.9.2.3(4), die zur erforderlichen Form zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt werden. Die Dauerhaftigkeit der Verbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die Verwendung eines geeigneten Haftvermittlers herzustellen.

Bemerkung: Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger

Stoffe können gemäß Unterabschnitt 6.9.2.14 für den Innenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung erforderlich werden.

  1. Absatz 4,Die Tragschicht der Tankwand ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis 6.9.2.6 besonders ausgelegt sein muß, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser Teil besteht normalerweise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung.
  2. Absatz 5,Die Außenschicht ist der Teil des Tanks mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus einer harzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als 0,5 mm muß eine Matte verwendet werden. Diese Schicht muß einen Massegehalt von weniger als 30% Glas aufweisen und muß so beschaffen sein, daß sie Umwelteinflüssen, insbesondere gelegentlich vorkommende Kontakte mit dem zu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der Tragschicht vor Schädigung durch ultraviolette Strahlung muß das Harz Füllstoffe oder Zusätze enthalten.

6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe:

  1. Absatz eins,Alle für die Herstellung von FVK-Tanks verwendeten Werkstoffe müssen bekannten Ursprungs und spezifiziert sein.
  2. Absatz 2,Harze

Die Verarbeitung der Harzmischung muß genau nach den Empfehlungen des Lieferanten erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern. Diese Harze können sein:

  • Strichaufzählung
    ungesättigte Polyesterharze,
  • Strichaufzählung
    Vinylesterharze,
  • Strichaufzählung
    Epoxyharze,
  • Strichaufzählung
    Phenolharze.
Die gemäß ISO 75-1:1993 ermittelte Wärmeformbeständigkeitstemperatur (HDT) des Harzes muß mindestens 20 Grad C über der maximalen Betriebstemperatur des Tanks liegen und mindestens 70 Grad C betragen.
  1. Absatz 3,Verstärkungsfasern

Die Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie Glasfasern der Typen E oder ECR gemäß ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen nur Glasfasern des Typs C gemäß ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen für den Innenliner nur verwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Inhalt nachgewiesen wurde.

  1. Absatz 4,Werkstoffe für Thermoplastliner

Als Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw., verwendet werden.

  1. Absatz 5,Zusätze

Zusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger, Härter und Thixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet werden, wie zB Füllstoffe, Farbstoffe, Pigmente, usw., dürfen unter Berücksichtigung der Auslegungslebensdauer und -temperatur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen.

6.9.2.4   Die Tanks, ihre Befestigungen sowie ihre bauliche und

          betriebliche Ausrüstung müssen so ausgelegt, hergestellt

          und montiert sein, daß sie während der

          Auslegungslebensdauer ohne Verlust des Inhalts

          (ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen

          Entlüftungseinrichtungen entweichen) standhalten:

          - den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter

            normalen Beförderungsbedingungen;

          - den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10

            beschriebenen Minimalbelastungen.

6.9.2.5   Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2

          angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für

          die Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei

          höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen statischen Eigenlast

          darf die Auslegungsspannung ( in Längs- und

          Umfangsrichtung jeder Lage der Tankwand folgenden Wert

          nicht überschreiten:

                   R tief m

          sigma <= --------

                      K

          wobei:

          R tief m = Zahlenwert der Zugfestigkeit aus dem Mittelwert

          der Prüfergebnisse abzüglich der doppelten

          Standardabweichung der Prüfergebnisse. Die Prüfung ist an

          mindestens sechs Proben, die für die Bauart und die

          Konstruktionsmethode repräsentativ sind, nach EN 61:1977

          durchzuführen.

          K = S . K tief 0 . K tief 1 . K tief 2 . K tief 3 mit

          einem Mindestwert von K >= 4,0.

          S = Sicherheitskoeffizient. Für die allgemeine Auslegung

          der Tankwand - in Kapitel 3.2 Tabelle A mit einem <>

          gekennzeichnet - beträgt der Mindestwert für S >= 1,5. Für

          Tanks, die für die Beförderung von Stoffen ausgelegt sind,

          für die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erforderlich ist

          und die in der Tabelle A mit einem Auslegungsdruck von

          400 kPa (4 bar) gekennzeichnet sind, muß der Wert

          verdoppelt werden, sofern der Tank nicht mit einem

          zusätzlichen Schutz in Form eines den Tank völlig

          umschließenden Metallrahmenwerkes mit Längs- und

          Oberträgern ausgerüstet ist.

          K tief 0 = Faktor, der mit der Minderung der

          Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und

          Alterung unter dem chemischen Einfluß der zu befördernden

          Güter zusammenhängt. Er ist nach der Formel

                          l

          K tief 0 = ------------

                     alpha . beta

          zu bestimmen, wobei „alpha” der Kriechfaktor und

          „beta” der Alterungsfaktor ist, jeweils bestimmt nach

          EN 978:1997 im Anschluß an die Prüfung gemäß EN 977:1997.

          Alternativ darf konservativ ein Wert von K tief 0 = 2

          verwendet werden. Bei der Bestimmung von alpha und beta

          muß die Ausgangsdurchbiegung 2 sigma entsprechen.

          K tief 1 = Faktor, der mit der Betriebstemperatur und den

          thermischen Eigenschaften des Harzes zusammenhängt und der

          durch die folgende Gleichung mit einem Minimalwert von 1

          ermittelt wird:

          K tief 1 = 1,25 - 0,0125 (HDT - 70)

          wobei HDT die Wärmeformbeständigkeitstemperatur des Harzes

          ist.

          K tief 2 = Faktor, der mit der Ermüdung des Werkstoffes

          zusammenhängt; sofern kein anderer Wert von der

          zuständigen Behörde zugelassen wird, ist hierfür ein Wert

          von K tief 2 = 1,75 zu verwenden. Für die Auslegung

          gegenüber dynamischen Belastungen nach

          Unterabschnitt 6.9.2.6 ist ein Wert von 1,1 zu verwenden.

          K tief 3 = Faktor, der mit der Temperung zusammenhängt und

          folgende Werte hat:

          - 1,1 bei Anwendung eines dokumentierten und zugelassenen

            Verfahrens;

          - 1,5 in anderen Fällen.

6.9.2.6   Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.8.1 genannten

          dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung den

          nach Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den

          Faktor alpha geteilten Wert nicht übersteigen.

6.9.2.7   Bei jeder der in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6

          definierten Spannungen darf die resultierende Dehnung in

          jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2% oder 1/10 der

          Bruchdehnung des Harzes nicht überschreiten.

6.9.2.8   Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in

          den Anhängen X/XI des RID Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2

          festgelegte zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf

          die maximale Dehnung in der Tankwand die Rißbildungsgrenze

          des Harzes nicht überschreiten.

6.9.2.9   Die Tankwand muß in der Lage sein, dem in

          Absatz 6.9.4.3 (3) aufgeführten Kugelfallversuch ohne

          sichtbare innere oder äußere Schäden standzuhalten.

6.9.2.10  Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen

          der Böden, der Schwallwände und der Tankunterteilungen mit

          der Tankwand verwendeten Überlaminate müssen in der Lage

          sein, die oben genannten statischen und dynamischen

          Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen im

          Überlaminat zu vermeiden, sind Neigungen mit einem

          Steigungsverhältnis von <= 1:6 zu verwenden. Die

          Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit

          verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein als

                rho     tau tief R

          tau = ---- <= ----------

                jota        K

          wobei:

  • Strichaufzählung
    tau tief R die Biegeschubfestigkeit nach EN 63:1977 ist, mit einem Wert von mindestens tau tief R = 10 N/mm2, wenn keine gemessenen Werte verfügbar sind;
  • Strichaufzählung
    rho die Last pro Längeneinheit ist, die die Verbindung unter den oben aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen zu übernehmen hat;
  • Strichaufzählung
    K der wie oben angegeben berechnete Faktor für die statischen und dynamischen Spannungen und
  • Strichaufzählung
    jota die Länge des Überlaminats ist.

6.9.2.11 Öffnungen in der Tankwand müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen Sicherheitsfaktor gegen die in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen wie der Tanks selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muß so klein wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als zwei betragen.

6.9.2.12 Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit der Tankwand verbunden sind, sind zusätzlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.

6.9.2.13 Der Tank ist so auszulegen, daß er ohne wesentliche Undichtheiten den Auswirkungen einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in den Prüfvorschriften nach Unterabschnitt 6.9.4.3 (4) definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit vergleichbaren Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet werden.

6.9.2.14 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 Grad C-FVK-Tanks zur Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 Grad C sind so zu bauen, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile verhindert wird.

  1. Absatz eins,Der an der Innen- und Außenseite des Tanks gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwiderstandes darf 10 hoch 9 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven im Harz oder durch interlaminare, leitfähige Schichten wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk erreicht werden.
  2. Absatz 2,Der gemessene elektrische Ableitwiderstand zur Erde darf 10 hoch 7 Ohm nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Alle Komponenten der Tankwand sind untereinander und mit den Metallteilen der Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung des Tanks und des Fahrzeuges elektrisch zu verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Der elektrische Oberflächen- und Ableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tank oder an einem Ausschnitt der Tankwand mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.
  5. Absatz 5,Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tank als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.

6.9.3 Ausrüstungsteile

6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID

Absätze 1.3.1 bis 1.3.7.

6.9.3.2 Zusätzlich gelten für die Beförderung der nachstehend angegebenen Stoffe bestimmter Klassen die besonderen Vorschriften des Anhangs X/XI des RID:

Klasse 3: Abschnitt 3.3

Klasse 5.1: Absätze 5.3.1 und 5.3.2

Klassen 6.1 und 6.2: Abschnitt 6.3

Klasse 8: Abschnitt 8.3

Klasse 9: Absätze 9.3.1 und 9.3.2

6.9.4 Bauartprüfung und -zulassung

6.9.4.1 Für jede Bauart eines FVK-Tanks sind die Werkstoffe und

ein repräsentativer Prototyp der nachstehend aufgeführten Bauartprüfung zu unterziehen.

6.9.4.2 Werkstoffprüfung

  1. Absatz eins,Für die verwendeten Harze ist die Bruchdehnung gemäß EN 61:1977 und die Wärmeformbeständigkeitstemperatur gemäß ISO 75-1:1993 zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Folgende Eigenschaften sind an Proben zu ermitteln, die aus der Tankwand herausgeschnitten wurden. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn Tankausschnitte nicht möglich sind. Vor der Prüfung sind gegebenenfalls vorhandene Liner zu entfernen:
    • Strichaufzählung
      Dicke der Laminatschichten der zentralen Tankwand und der Böden;
    • Strichaufzählung
      Massegehalt und Zusammensetzung des Glases sowie Orientierung und Aufbau der Verstärkungslagen;
    • Strichaufzählung
      Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Elastizitätsmodul gemäß EN 61:1977 in der Richtung der Spannungen. Zusätzlich ist die Rißbildungsgrenze des Harzes mittels Schallemissionsmessung zu bestimmen;
    • Strichaufzählung
      Biegefestigkeit und Durchbiegung im Biegekriechversuch nach EN 63:1977 unter Verwendung von Proben mit einer Mindestbreite von 50 mm und einem Auflagerabstand von mindestens der zwanzigfachen Wanddicke. Bei dieser Prüfung sind auch der Kriechfaktor alpha und der Alterungsfaktor beta gemäß EN 978:1997 zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die interlaminare Scherfestigkeit der Verbindungen ist durch Prüfung repräsentativer Proben im Zugversuch nach EN 61:1977 zu messen.
  4. Absatz 4,Die chemische Verträglichkeit der Tankwand mit den zu befördernden Stoffen ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch eines der nachstehenden Verfahren nachzuweisen. Dieser Nachweis muß alle Aspekte der Verträglichkeit der Tank- und Ausrüstungswerkstoffe mit den zu befördernden Stoffen einschließlich der chemischen Schädigung des Tanks, der Einleitung kritischer Reaktionen durch den Inhalt und gefährlicher Reaktionen zwischen beiden berücksichtigen.
    • Strichaufzählung
      Für die Feststellung einer Schädigung des Tanks sind aus der Tankwand entnommene repräsentative Proben einschließlich gegebenenfalls vorhandener Liner mit Schweißnähten der chemischen Verträglichkeitsprüfung nach EN 977:1997 für eine Dauer von 1 000 Stunden bei 50 Grad C zu unterziehen. Im Vergleich mit unbelasteten Proben darf der im Biegeversuch gemäß EN 978:1997 gemessene Abfall der Festigkeit und des Elastizitätsmoduls 25% nicht übersteigen. Risse, Blasen, punktförmige Schäden, Trennungen von Lagen und Linern sowie Rauhigkeit sind nicht zulässig.
    • Strichaufzählung
      Bescheinigte und dokumentierte Daten über positive Erfahrungen hinsichtlich der Verträglichkeit der betreffenden Füllgüter mit den in Kontakt tretenden Werkstoffen der Tankwand über angegebene Temperaturen, Zeiten und andere bedeutsame Betriebsbedingungen.
    • Strichaufzählung
      In der Fachliteratur, in Normen oder in anderen Quellen veröffentlichte technische Daten, die von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.

6.9.4.3 Prototypprüfung

Ein repräsentativer Prototyp ist den nachstehend dargestellten Prüfungen zu unterziehen. Soweit erforderlich, darf die Bedienungsausrüstung zu diesem Zweck durch andere Teile ersetzt werden.

  1. Absatz eins,Der Prototyp ist auf Übereinstimmung mit der Bauartspezifikation zu prüfen. Dies schließt eine innere und äußere Besichtigung und eine Maßkontrolle der wesentlichen Abmessungen ein.
  2. Absatz 2,Der an allen Stellen, für die ein Vergleich mit der rechnerischen Auslegung erforderlich ist, mit Dehnmeßstreifen ausgerüstete Prototyp ist folgenden Belastungen zu unterziehen; die hierbei auftretenden Dehnungen sind aufzuzeichnen:
    • Strichaufzählung
      Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad. Die Meßergebnisse sind zur Überprüfung der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.5 (1) zu verwenden.
    • Strichaufzählung
      Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad und Beschleunigung in allen drei Richtungen durch Fahr- und Bremsversuche mit dem auf einem Fahrzeug befestigten Prototyp. Für den Vergleich mit der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.6 sind die aufgezeichneten Dehnungen im Verhältnis der in Anhang X/XI Absatz 1.2.8.1 geforderten und der gemessenen Beschleunigungswerte zu extrapolieren.
    • Strichaufzählung
      Füllung mit Wasser und Anwendung des festgelegten Prüfdrucks. Unter dieser Belastung darf der Tank keine sichtbaren Schäden und keine Undichtheit aufweisen.
  3. Absatz 3,Der Tank ist dem Kugelfallversuch nach EN 976-1:1997 Nr. 6.6 zu unterziehen. Dabei darf kein sichtbarer innerer oder äußerer Schaden auftreten.
  4. Absatz 4,Der zu 80% seines maximalen Fassungsraumes mit Wasser gefüllte Prototyp einschließlich seiner betrieblichen und baulichen Ausrüstungen ist einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung durch ein Heizölbeckenfeuer oder einer anderen Art von Feuer mit gleicher Wirkung auszusetzen. Die Abmessungen des Beckens müssen den Tank um mindestens 50 cm nach allen Seiten überragen, und der Abstand zwischen dem Ölspiegel und dem Tank muß zwischen 50 und 80 cm betragen. Der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels verbleibende Tank einschließlich der Öffnungen und Verschlüsse muß, abgesehen von Tropfleckagen, dicht bleiben.

6.9.4.4 Bauartzulassung

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde oder eine von ihr benannte Stelle hat für jede neue Bauart eines Tanks oder Tankcontainers eine Zulassungsbescheinigung auszustellen, die die Eignung der Bauart für den vorgesehenen Zweck sowie die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften dieses Kapitels und der klassenspezifischen Vorschriften der zur Beförderung vorgesehenen Güter bescheinigt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung ist auf der Grundlage der Berechnung sowie des Prüfberichtes, einschließlich aller Werkstoff- und Prototypprüfergebnisse und ihres Vergleiches mit der rechnerischen Auslegung, zu erstellen und muß sich auf die Bauartspezifikation und das Qualitätssicherungsprogramm beziehen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung muß die Stoffe oder Stoffgruppen, für die die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels nachgewiesen wurde, umfassen. Dabei sind die chemischen Benennungen oder die entsprechende Sammelbezeichnung in der Stoffliste sowie die Klasse und Ziffer anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Zulassung muß ferner veröffentlichte Auslegungs- und Gewährleistungswerte (wie Lebensdauer, Betriebstemperaturbereich, Betriebs- und Prüfdrücke, Werkstoffkennwerte) sowie diejenigen Maßnahmen umfassen, die bei der Herstellung, Prüfung, Bescheinigung, Kennzeichnung und der Verwendung aller Tanks, die nach der zugelassenen Bauart gefertigt werden, zu beachten sind.

6.9.5 Einzelabnahme und wiederkehrende Prüfung

6.9.5.1 Für jeden Tank, der in Übereinstimmung mit der

zugelassenen Bauart hergestellt wird, sind die nachstehend aufgeführten Werkstoffprüfungen und Untersuchungen wie folgt durchzuführen.

  1. Absatz eins,Mit Proben aus der Tankwand sind die Werkstoffprüfungen nach Unterabschnitt 6.9.4.2 (2) mit Ausnahme des Zugversuches und einer Verringerung der Prüfzeit für die Biegekriechprüfung auf 100 Stunden durchzuführen. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn keine Ausschnitte aus der Tankwand möglich sind. Die zugelassenen Auslegungswerte sind einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt:
    • Strichaufzählung
      eine Prüfung auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart;
    • Strichaufzählung
      eine Prüfung der Merkmale der Bauart;
    • Strichaufzählung
      eine innere und äußere Untersuchung;
    • Strichaufzählung
      eine Wasserdruckprüfung mit dem auf dem Kesselschild angegebenen Prüfdruck;
    • Strichaufzählung
      eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile;
    • Strichaufzählung
      eine Dichtheitsprüfung, sofern der Tank und die Ausrüstungsteile getrennt druckgeprüft worden sind.

6.9.5.2 Für die wiederkehrenden Prüfungen gelten die Vorschriften des Anhangs X/XI Absätze 1.5.2 bis 1.5.4.

6.9.5.3 Die Prüfungen und Untersuchungen nach den Unterabschnitten 6.9.5.1 und 6.9.5.2 sind von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind zu bescheinigen. In diesen Bescheinigungen ist auf die in diesem Tank gemäß Unterabschnitt 6.9.4.4 zur Beförderung zugelassenen Stoffe Bezug zu nehmen.

6.9.6 Kennzeichnung

6.9.6.1 Für die Kennzeichnung von FVK-Tanks gelten die Anhänge X/XI Abschnitt 1.6 mit folgenden Änderungen:

  • Strichaufzählung
    das Kesselschild darf auch auf den Tank auflaminiert werden oder aus geeigneten Kunststoffen bestehen;
  • Strichaufzählung
    der Auslegungstemperaturbereich ist immer anzugeben.

6.9.6.2 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des RID Anhänge römisch zehn und römisch elf Abschnitte x.6, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.

Anmerkung

Formeln nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl.
bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images1999/1999c69.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt III Nr. 69/1999</A>

Schlagworte

Auslegungstemperatur, Längsrichtung, Längsträger, Innenseite, Oberflächenwiderstand, Bauartzulassung, Fahrversuch, Werkstoffprüfergebnis, Auslegungswert, Betriebsdruck

Gesetzesnummer

20004011

Dokumentnummer

NOR40063555