Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für
Kreativwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2004/2005 Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2004 aus 2005,
anzuwenden (vgl. § 3).anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 2. (1) Studienunterstützungen für die Bachelor-Studiengänge Innenarchitektur & 3-dimensionale Gestaltung und Grafikdesign & mediale Gestaltung werden höchstens für dreieinhalb Jahre und für die Master-Studiengänge Innenarchitektur & 3-dimensionale Gestaltung und Illustration & Printmedien höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.Paragraph 2, (1) Studienunterstützungen für die Bachelor-Studiengänge Innenarchitektur & 3-dimensionale Gestaltung und Grafikdesign & mediale Gestaltung werden höchstens für dreieinhalb Jahre und für die Master-Studiengänge Innenarchitektur & 3-dimensionale Gestaltung und Illustration & Printmedien höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(2)Absatz 2,Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Bei Förderung der Bachelor-Studiengänge und der Master-Studiengänge sind nach jedem Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR40063602