Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.07.2007 bis 02.07.2007 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 103.07.200731.07.2008 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Anl. 101.07.200702.07.2007 § → § · 2 Dokumente
Anl. 115.04.200502.07.2007 BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im

Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

ANHANG römisch eins zu Paragraph 21, Absatz eins

TEILMASSNAHMEN

A. WEINGARTENUMSTELLUNG

  1. Absatz eins,Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Qualitätsweinrebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsweinrebsorten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2000,, verwendet werden. Weiters muss (müssen) die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, oder die Neuanlage des Weingartens nach durchgeführten Maßnahmen zur Stabilisierung von Rutschungen (z.B. Tiefdrainagen).
  3. Absatz 3,Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein vorhandenes Auspflanzrecht (Neu- oder Wiederbepflanzungsrecht) verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahme), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen.
  4. Absatz 4,Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m² Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.
  5. Absatz 5,Die Neuanlage des Weingartens nach durchgeführten Maßnahmen zur Stabilisierung von Rutschungen stellt dann eine Teilmaßnahme dar, wenn diese Stabilisierungsmaßnahmen nicht im Rahmen einer Gewässerregulierung, einer Wildbach- und Lawinenverbauung oder des Wege- und Straßenbaues durchgeführt worden sind. Als Maßnahme zur Stabilisierung von Rutschungen gilt auch die Rekultivierung oder Neuerrichtung von Terrassenböschungen gemäß lit. C und Terrassenmauern gemäß lit. D.
  6. Absatz 6,Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens (auf die Einzelparzelle bezogen) wird weiters unterschieden:

– Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte

Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 16% bis max. 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 16% bis max. 26%.

– Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte

Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 26%.

  1. Absatz 7,Beträgt im neu ausgepflanzten Weingarten der Standraum pro Stock max. 2,8 m², so kann im Fall der Teilmaßnahmen Sortenumstellung oder Neuanlage eines Weingartens nach Maßnahmen zur Stabilisierung von Rutschungen eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden.

B. KOMMASSIERUNG IN DER EBENE

  1. Absatz eins,Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951. Die neu ausgepflanzte Fläche muss zur Gänze eine Hangneigung bis max. 16% aufweisen.
  2. Absatz 2,Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Antragstellung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Für den neu ausgepflanzten Weingarten müssen eine oder mehrere Qualitätsweinrebsorte(n) der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung verwendet werden.

C. BÖSCHUNGSTERRASSEN

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.
  2. Absatz 2,Eine Böschungsterrassenlage im Sinne dieser Teilmaßnahme muss eine Hangneigung von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.
  3. Absatz 3,Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.
  4. Absatz 4,Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung) zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Wird im Zuge einer Umstellungsmaßnahme eine Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Terrassenböschung ohne Neuanlage des Weingartens vorgenommen, so müssen mindestens 100 Laufmeter Terrassenböschung neu errichtet oder rekultiviert werden.
  6. Absatz 6,Im Rahmen eines Umstellungsplanes werden nur Projekte gefördert, für die keine Beihilfe gemäß dem österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes, Punkt 9.11.6., gewährt werden kann.
  7. Absatz 7,Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Böschungsterrassen den Abschluss eines allfälligen Böschungsterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

D. MAUERTERRASSEN

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (zB Trockenmauern, Mörtelmauern, Betonmauern) insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern rekultiviert.
  2. Absatz 2,Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.
  3. Absatz 3,Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Mauer) zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Wird im Zuge einer Umstellungsmaßnahme eine Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Terrassenmauer ohne Neuanlage des Weingartens vorgenommen, so müssen mindestens 20 m² Terrassenmauer neu errichtet oder rekultiviert werden.
  5. Absatz 5,Im Rahmen eines Umstellungsplanes werden nur Projekte gefördert, für die keine Beihilfe gemäß dem Österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes, Punkt 9.11.6., gewährt werden kann.
  6. Absatz 6,Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Mauerterrassen den Abschluss eines allfälligen Mauerterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

E. BEWÄSSERUNG

  1. Absatz eins,Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst die Neuerrichtung von Teilen einer dauerhaft stationären Beregnungsanlage in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens), die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird, nach folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Im Falle des Anschlusses an eine bestehende Wasserversorgungsanlage umfasst die Teilmaßnahme die Neuerrichtung sämtlicher Leitungen ab dem günstigsten Versorgungspunkt zum Weingarten sowie Anlagen im Weingarten (z.B. Verteilungsleitungen, Flügelleitungen, Tropferleitungen).
    2. Ziffer 2
      Im Falle der gänzlichen Neuerrichtung einer gemeinschaftlichen Bewässerungsanlage umfasst die Teilmaßnahme die Errichtung jener Teile der Anlage, für die keine Beihilfe gemäß dem österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes, Punkt 9.11.6., gewährt werden kann.
    3. Ziffer 3
      Liegt die Bestätigung des zuständigen Amtes der Landesregierung vor, dass im konkreten Einzelfall eine Bewässerungsanlage nicht gemeinschaftlich errichtet werden kann oder die gemeinschaftliche Errichtung nicht zweckmäßig ist, umfasst die Teilmaßnahme die gänzliche Neuerrichtung einer einzelbetrieblichen Bewässerungsanlage.
  2. Absatz 2,Die Vorlage erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Rechnungsbelege und Zahlungsbelege gemäß Paragraph 25, Absatz 6, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Bewässerung den Abschluss eines allfälligen Bewässerungsprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
  4. Absatz 4,Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.

F. RODUNG

Wird im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umstellungsmaßnahme ein Weingarten gerodet, so kann eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. Das aus der Rodung entstehende Wiederbepflanzungsrecht muss in der Umstellungsmaßnahme genutzt werden. Nicht beihilfefähig sind Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden.

G. SCHUTZ VOR WILDVERBISS

  1. Absatz eins,Diese Teilmaßnahme umfasst die Neuerrichtung der Umzäunung eines bestehenden Weingartens (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) zum Schutz des Weingartens vor Wildverbiss (zB die Errichtung von Wildzäunen, Elektrozäunen o.ä.). Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.
  2. Absatz 2,Mit den Arbeiten darf erst nach Genehmigung des Umstellungsplanes begonnen werden. Für im Kalenderjahr 2005 genehmigte Umstellungspläne ist ein Arbeitsbeginn ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung möglich.
  3. Absatz 3,Bei Gemeinschaftsanlagen erfolgt die Antragstellung und Abwicklung einzeln, die Förderungswerber haben im Vorhinein die jeweils auf sie entfallenden Anteile des fertigen Zaunes festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Mindestlänge des neu errichteten Zaunes beträgt 150 m.
  5. Absatz 5,Die Vorlage allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Rechnungsbelege und Zahlungsbelege gemäß Paragraph 25, Absatz 6, zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Schutz vor Wildverbiss den Abschluss eines allfälligen solchen Projektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

Schlagworte

Neubepflanzungsrecht, Wildbachverbauung, Wegebau

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

20004020

Dokumentnummer

NOR40089977