Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Überprüfung
§ 12. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des zur Destillation vorgesehenen Weines bei dessen Anlieferung an die Brennerei sowie die im Liefervertrag oder in der Erklärung angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen. Die Kontrolle des im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen erzeugten Alkohols erfolgt durch die gemäß Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter. Paragraph 12, Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des zur Destillation vorgesehenen Weines bei dessen Anlieferung an die Brennerei sowie die im Liefervertrag oder in der Erklärung angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen. Die Kontrolle des im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen erzeugten Alkohols erfolgt durch die gemäß Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter.
Dokumentnummer
NOR40063615