Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.07.2007 bis 02.07.2007 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2103.07.200731.07.2008 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2101.07.200702.07.2007 § → § · 2 Dokumente
§ 2115.04.200502.07.2007 BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im

Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

Paragraph 21, (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang römisch eins definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

  1. Absatz 2,Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung gemäß der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, sind in Anhang römisch zwei angeführt.
  2. Absatz 3,Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E beträgt 50% bzw. in Gebieten, auf die in Artikel 13, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1493 aus 1999, Bezug genommen wird, 75% der Errichtungskosten. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege, jedoch maximal mit 1 090,09 Euro/ha, festgesetzt.
  3. Absatz 4,Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G errechnet sich aus den Errichtungskosten pro errichtetem Laufmeter Zaun wie folgt:
    • Strichaufzählung
      Wildzaun o.ä.: Zu den mit Rechnung belegbaren Materialkosten (jedoch höchstens 5,3 Euro/lfm) werden pauschal 50% Eigenleistungskosten zugeschlagen; die Summe ergibt die Errichtungskosten. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (in Gebieten, auf die in Artikel 13, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1493 aus 1999, Bezug genommen wird, 75%) der Errichtungskosten.
    • Strichaufzählung
      Elektrozaun o.ä:. Die Errichtungskosten setzen sich aus den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für den Elektrozaun (jedoch höchstens 0,8 Euro/lfm Elektrozaun), der Eigenleistungspauschale von 50% und den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für die Geräteausrüstung (jedoch höchstens 450,- Euro pro Ausrüstung) zusammen. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (in Gebieten, auf die in Artikel 13, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1493 aus 1999, Bezug genommen wird, 75%) der Errichtungskosten.
    • Strichaufzählung
      Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

20004020

Dokumentnummer

NOR40089962