Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 21.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe
§ 21. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang I definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.Paragraph 21, (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang römisch eins definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung gemäß der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, sind in Anhang II angeführt.Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung gemäß der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, sind in Anhang römisch zwei angeführt.
(3)Absatz 3,Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E beträgt 50% bzw. im Ziel-1-Gebiet 75% der Errichtungskosten. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege, jedoch maximal mit 1 090,09 Euro/ha, festgesetzt.Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E beträgt 50% bzw. im Ziel-1-Gebiet 75% der Errichtungskosten. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege, jedoch maximal mit 1 090,09 Euro/ha, festgesetzt.
(4)Absatz 4,Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G errechnet sich aus den Errichtungskosten pro errichtetem Laufmeter Zaun wie folgt:Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G errechnet sich aus den Errichtungskosten pro errichtetem Laufmeter Zaun wie folgt:
Wildzaun o.ä.: Zu den mit Rechnung belegbaren Materialkosten (jedoch höchstens 5,3 Euro/lfm) werden pauschal 50% Eigenleistungskosten zugeschlagen; die Summe ergibt die Errichtungskosten. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (im Ziel-1-Gebiet 75%) der Errichtungskosten.
Elektrozaun o.ä:. Die Errichtungskosten setzen sich aus den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für den Elektrozaun (jedoch höchstens 0,8 Euro/lfm Elektrozaun), der Eigenleistungspauschale von 50% und den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für die Geräteausrüstung (jedoch höchstens 450,- Euro pro Ausrüstung) zusammen. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (im Ziel-1-Gebiet 75%) der Errichtungskosten.
Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.
Dokumentnummer
NOR40063624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe
§ 21. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang I definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.Paragraph 21, (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang römisch eins definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung gemäß der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, sind in Anhang II angeführt.Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung gemäß der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, sind in Anhang römisch zwei angeführt.
(3)Absatz 3,Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E beträgt 50% bzw. in Gebieten, auf die in Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1493/1999 Bezug genommen wird, 75% der Errichtungskosten. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege, jedoch maximal mit 1 090,09 Euro/ha, festgesetzt.Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E beträgt 50% bzw. in Gebieten, auf die in Artikel 13, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1493 aus 1999, Bezug genommen wird, 75% der Errichtungskosten. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege, jedoch maximal mit 1 090,09 Euro/ha, festgesetzt.
(4)Absatz 4,Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G errechnet sich aus den Errichtungskosten pro errichtetem Laufmeter Zaun wie folgt:Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G errechnet sich aus den Errichtungskosten pro errichtetem Laufmeter Zaun wie folgt:
Wildzaun o.ä.: Zu den mit Rechnung belegbaren Materialkosten (jedoch höchstens 5,3 Euro/lfm) werden pauschal 50% Eigenleistungskosten zugeschlagen; die Summe ergibt die Errichtungskosten. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (in Gebieten, auf die in Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1493/1999 Bezug genommen wird, 75%) der Errichtungskosten.Wildzaun o.ä.: Zu den mit Rechnung belegbaren Materialkosten (jedoch höchstens 5,3 Euro/lfm) werden pauschal 50% Eigenleistungskosten zugeschlagen; die Summe ergibt die Errichtungskosten. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (in Gebieten, auf die in Artikel 13, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1493 aus 1999, Bezug genommen wird, 75%) der Errichtungskosten.
Elektrozaun o.ä:. Die Errichtungskosten setzen sich aus den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für den Elektrozaun (jedoch höchstens 0,8 Euro/lfm Elektrozaun), der Eigenleistungspauschale von 50% und den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für die Geräteausrüstung (jedoch höchstens 450,- Euro pro Ausrüstung) zusammen. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (in Gebieten, auf die in Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1493/1999 Bezug genommen wird, 75%) der Errichtungskosten.Elektrozaun o.ä:. Die Errichtungskosten setzen sich aus den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für den Elektrozaun (jedoch höchstens 0,8 Euro/lfm Elektrozaun), der Eigenleistungspauschale von 50% und den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für die Geräteausrüstung (jedoch höchstens 450,- Euro pro Ausrüstung) zusammen. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% (in Gebieten, auf die in Artikel 13, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1493 aus 1999, Bezug genommen wird, 75%) der Errichtungskosten.
Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089962