Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.07.2007 bis 02.07.2007 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2203.07.200731.07.2008 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2201.07.200702.07.2007 § → § · 2 Dokumente
§ 2215.04.200502.07.2007 BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im

Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beihilfenberechtigte Flächen

Paragraph 22, (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Neuauspflanzungsrecht oder Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden. Wird ein Auspflanzrecht aus der gemäß dem steirischen Landesweinbaugesetz eingerichteten regionalen Reserve gewährt, so kann für den auf dieser Basis ausgepflanzten Weingarten keine Umstellungsbeihilfe in Anspruch genommen werden.

  1. Absatz 2,Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls nicht kleiner als 10 Ar sein.
  2. Absatz 3,Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf – mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar – die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenverzeichnis eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß Anhang römisch eins lit. E sind von dieser Regelung nicht erfasst.
  3. Absatz 4,Hat eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, des Weingesetzes 1999 durch Verordnung Weinbauflächen festgelegt, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel römisch zwei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, und dem

2. Abschnitt gewährt werden können, wird für diese Weinbauflächen keine Umstellungsprämie gewährt.

  1. Absatz 5,Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel römisch zwei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.
  2. Absatz 6,Umstellungsmaßnahmen können in den bestimmten Anbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien und Steiermark erfolgen.
  3. Absatz 7,Die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt, welche die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

20004020

Dokumentnummer

NOR40089963