Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfenberechtigte Flächen
§ 22. (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Neuauspflanzungsrecht oder Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden. Wird ein Auspflanzrecht aus der gemäß dem steirischen Landesweinbaugesetz eingerichteten regionalen Reserve gewährt, so kann für den auf dieser Basis ausgepflanzten Weingarten keine Umstellungsbeihilfe in Anspruch genommen werden.Paragraph 22, (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Neuauspflanzungsrecht oder Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden. Wird ein Auspflanzrecht aus der gemäß dem steirischen Landesweinbaugesetz eingerichteten regionalen Reserve gewährt, so kann für den auf dieser Basis ausgepflanzten Weingarten keine Umstellungsbeihilfe in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls nicht kleiner als 10 Ar sein.
(3)Absatz 3,Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf – mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar – die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenverzeichnis eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, sowie im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß Anhang I lit. E sind von dieser Regelung nicht erfasst.Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf – mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar – die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenverzeichnis eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß Anhang römisch eins lit. E sind von dieser Regelung nicht erfasst.
(4)Absatz 4,Hat eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 39a Abs. 2 des Weingesetzes 1999 durch Verordnung Weinbauflächen festgelegt, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und demHat eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, des Weingesetzes 1999 durch Verordnung Weinbauflächen festgelegt, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel römisch zwei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, und dem
2. Abschnitt gewährt werden können, wird für diese Weinbauflächen keine Umstellungsprämie gewährt.
(5)Absatz 5,Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel römisch zwei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.
(6)Absatz 6,Umstellungsmaßnahmen können in den bestimmten Anbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien und Steiermark erfolgen.
(7)Absatz 7,Die mehrfache Durchführung der Teilmaßnahme „Weingartenumstellung“ auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen.
Dokumentnummer
NOR40063625