Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rücktritt, Änderungen
§ 26. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß § 25 Abs. 2 zugestellt worden ist. Sofern die Sicherheit gemäß § 24 Abs. 3 bereits geleistet wurde, ist diese unverzüglich freizugeben. Wurde dem Beihilfenwerber ein derartiger Bescheid zugestellt, so ist ein Verzicht auf die Durchführung der Maßnahme bis längstens ein Jahr nach der Zustellung des Bescheides zulässig.Paragraph 26, (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zugestellt worden ist. Sofern die Sicherheit gemäß Paragraph 24, Absatz 3, bereits geleistet wurde, ist diese unverzüglich freizugeben. Wurde dem Beihilfenwerber ein derartiger Bescheid zugestellt, so ist ein Verzicht auf die Durchführung der Maßnahme bis längstens ein Jahr nach der Zustellung des Bescheides zulässig.
(2)Absatz 2,Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089967