Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
03.07.2007 bis 31.07.2008 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2703.07.200731.07.2008 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2701.07.200702.07.2007 § → § · 2 Dokumente
§ 2715.04.200502.07.2007 BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im

Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Abschluss der Arbeiten

Paragraph 27, (1) Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahmen mit Vorschusszahlung sind vor Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf die Gewährung der Vorauszahlung folgt, fertig zu stellen. Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahmen ohne Vorschusszahlung sind innerhalb von 5 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes fertig zu stellen, längstens jedoch bis zu dem durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 28, Absatz eins, festgesetzten Datum.

  1. Absatz 2,Der Abschluss der Arbeiten ist schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist Paragraph 20, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Ergibt die Überprüfung keine Mängel an der Durchführung der Umstellungsmaßnahme, so ist die Sicherheit freizugeben.
  3. Absatz 4,Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten (z.B. am Drahtrahmen) können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.
  4. Absatz 5,Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E vollständig errichtete Bewässerungsanlage und über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G errichtete Anlage sind bis zu dem durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 28, Absatz eins, festgesetzten Datum dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen und sind von diesem an die zuständige katasterführende Stelle weiterzuleiten. Diese hat auf Basis der vorgelegten Belege die ordnungsgemäße Errichtung zu überprüfen. Die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) über die im Rahmen der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang römisch eins lit. D neu errichtete oder rekultivierte Böschungen bzw. Mauern sind bis zu dem durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 28, Absatz eins, festgesetzten Datum dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
  5. Absatz 6,Wenn die Errichtung einer Bewässerungsanlage, einer Anlage zum Schutz vor Wildverbiss oder die Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Böschung bzw. Mauer gemeinsam mit der Durchführung einer oder mehrerer anderer Teilmaßnahmen erfolgt, so ist die Vorauszahlung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, von der Bewilligung und Auszahlung gemäß Paragraph 25, Absatz 5 und 6 zu trennen.
  6. Absatz 7,Für jeden Weingarten, welcher mit einer durchgeführten Teilmaßnahme der Umstellung in Zusammenhang steht, muss eine dauerhafte wirtschaftliche Nutzung als Ertragsweingarten gegeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

20004020

Dokumentnummer

NOR40089968