Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abschluss von Umstrukturierung und Umstellung
§ 28. (1) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung gestellt, so unterbleibt die Genehmigung von Planentwürfen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Mittel werden für die Auszahlung des Beihilfenbetrages für die bereits genehmigten Umstellungsmaßnahmen verwendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaf setzt ein Datum für die Fertigstellung dieser Umstellungsmaßnahmen § 27 Abs. 1 fest; er setzt weiters ein Datum für die letztmögliche Vorlage der Überprüfungsergebnisse gem. § 27 Abs. 3 und 5, ein Datum für die letztmögliche Vorlage von Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen gem. § 27 Abs. 5 und ein Datum für die letztmögliche Vorlage von Meldungen über den Arbeitsbeginn gem. § 24 Abs. 2 fest.Paragraph 28, (1) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung gestellt, so unterbleibt die Genehmigung von Planentwürfen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Mittel werden für die Auszahlung des Beihilfenbetrages für die bereits genehmigten Umstellungsmaßnahmen verwendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaf setzt ein Datum für die Fertigstellung dieser Umstellungsmaßnahmen Paragraph 27, Absatz eins, fest; er setzt weiters ein Datum für die letztmögliche Vorlage der Überprüfungsergebnisse gem. Paragraph 27, Absatz 3 und 5, ein Datum für die letztmögliche Vorlage von Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen gem. Paragraph 27, Absatz 5 und ein Datum für die letztmögliche Vorlage von Meldungen über den Arbeitsbeginn gem. Paragraph 24, Absatz 2, fest.
(2)Absatz 2,Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen den Beihilfenbetrag in festgesetzter Höhe auszahlen zu können, so kann der Beihilfenbetrag aliquot gekürzt werden. Das Ausmaß der Kürzung darf jedoch 50% des ursprünglich festgesetzten Beihilfenbetrages nicht übersteigen. Kann dadurch nicht mehr für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen eine Beihilfe ausbezahlt werden, so ist die Auszahlung nach folgender Priorität vorzunehmen:
Umstellungspläne mit Vorschusszahlung über die Teilmaßnahmen Weingartenumstellung und Kommassierung in der Ebene sowie Umstellungspläne über die Teilmaßnahmen Böschungsterrassen und Mauerterrassen;
Umstellungspläne über die Teilmaßnahme Bewässerung, erste Teilzahlung;
Umstellungspläne ohne Vorschusszahlung über die Teilmaßnahmen Weingartenumstellung und Kommassierung in der Ebene;
Umstellungspläne über die Teilmaßnahme Bewässerung, weitere Teilzahlungen;
Umstellungspläne (Bewilligungsbescheid gem. § 25 Abs. 3) über die Teilmaßnahme Bewässerung, erste Teilzahlung;Umstellungspläne (Bewilligungsbescheid gem. Paragraph 25, Absatz 3,) über die Teilmaßnahme Bewässerung, erste Teilzahlung;
Umstellungspläne (Bewilligungsbescheid gem. § 25 Abs. 3) über die Teilmaßnahme Bewässerung, weitere Teilzahlungen;Umstellungspläne (Bewilligungsbescheid gem. Paragraph 25, Absatz 3,) über die Teilmaßnahme Bewässerung, weitere Teilzahlungen;
Umstellungspläne über die Teilmaßnahme Schutz vor Wildverbiss.
Dokumentnummer
NOR40063631