Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.07.2007 bis 31.07.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.07.200731.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2815.04.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im

Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Abschluss von Umstrukturierung und Umstellung

Paragraph 28, (1) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung gestellt, so unterbleibt die Genehmigung von Planentwürfen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Mittel werden für die Auszahlung des Beihilfenbetrages für die bereits genehmigten Umstellungsmaßnahmen verwendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaf setzt ein Datum für die Fertigstellung dieser Umstellungsmaßnahmen Paragraph 27, Absatz eins, fest; er setzt weiters ein Datum für die letztmögliche Vorlage der Überprüfungsergebnisse gem. Paragraph 27, Absatz 3 und 5, ein Datum für die letztmögliche Vorlage von Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen gem. Paragraph 27, Absatz 5 und ein Datum für die letztmögliche Vorlage von Meldungen über den Arbeitsbeginn gem. Paragraph 24, Absatz 2, fest.

  1. Absatz 2,Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen den Beihilfenbetrag in festgesetzter Höhe auszahlen zu können, so kann der Beihilfenbetrag aliquot gekürzt werden. Das Ausmaß der Kürzung darf jedoch 50% des ursprünglich festgesetzten Beihilfenbetrages nicht übersteigen. Kann dadurch nicht mehr für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen eine Beihilfe ausbezahlt werden, so ist die Auszahlung nach folgender Priorität vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Umstellungspläne mit Vorschusszahlung über die Teilmaßnahmen Weingartenumstellung und Kommassierung in der Ebene sowie Umstellungspläne über die Teilmaßnahmen Böschungsterrassen und Mauerterrassen;
    2. Ziffer 2
      Umstellungspläne über die Teilmaßnahme Bewässerung, erste Teilzahlung;
    3. Ziffer 3
      Umstellungspläne ohne Vorschusszahlung über die Teilmaßnahmen Weingartenumstellung und Kommassierung in der Ebene;
    4. Ziffer 4
      Umstellungspläne über die Teilmaßnahme Bewässerung, weitere Teilzahlungen;
    5. Ziffer 5
      Umstellungspläne (Bewilligungsbescheid gem. Paragraph 25, Absatz 3,) über die Teilmaßnahme Bewässerung, erste Teilzahlung;
    6. Ziffer 6
      Umstellungspläne (Bewilligungsbescheid gem. Paragraph 25, Absatz 3,) über die Teilmaßnahme Bewässerung, weitere Teilzahlungen;
    7. Ziffer 7
      Umstellungspläne über die Teilmaßnahme Schutz vor Wildverbiss.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

20004020

Dokumentnummer

NOR40089969