Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 30. Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist. Paragraph 30, Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089971