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§ 11 ECV

Fassungen
02.05.2005 bis 31.10.2007 — BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1102.05.200531.10.2007 BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

02.05.2005BGBl. II Nr. 108/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Abkürzung

ECV

Index

21/05 Börse

Text

Insider-Verzeichnis

Paragraph 11, (1) Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Compliance-Verantwortliche ein Verzeichnis (Insider-Verzeichnis) führt, regelmäßig aktualisiert und auf Anfrage der FMA an diese unverzüglich übermittelt.

  1. Absatz 2,Das Insider-Verzeichnis hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Erstellungs- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses,
    2. Ziffer 2
      natürliche Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe von Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches, dem die Person angehört; weiters Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie - sofern dem Emittenten bekannt - die Wohnadresse der Person,
    3. Ziffer 3
      juristische Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe der Firma bzw. Geschäftsbezeichnung und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches, dem die Person angehört; weiters Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie - sofern dem Emittenten bekannt - die Firmenbuchnummer der Person,
    4. Ziffer 4
      die nach Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 5, aufzuzeichnenden Angaben.
  2. Absatz 3,Das Insider-Verzeichnis ist nach seiner Erstellung oder gegebenenfalls nach seiner letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

20004024

Dokumentnummer

NOR40063689