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§ 13 ECV

Fassungen
02.05.2005 bis 31.10.2007 — BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1302.05.200531.10.2007 BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

02.05.2005BGBl. II Nr. 108/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Abkürzung

ECV

Index

21/05 Börse

Text

Compliance-Verantwortlicher

Paragraph 13, (1) Die Geschäftsleitung des Emittenten ist für die Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. Sofern es die Größe und die Struktur des Unternehmens erfordern, hat die Geschäftsleitung einen eigenen Compliance-Verantwortlichen zu bestellen, der in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung untersteht, und dessen Tätigkeitsbereich festzulegen.

  1. Absatz 2,Der Compliance-Verantwortliche hat die ihm zur Kenntnis gebrachten Insider-Informationen streng vertraulich zu behandeln.
  2. Absatz 3,Der Compliance-Verantwortliche hat die Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von Insider-Informationen sowie über die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen stichprobenartig laufend zu überprüfen.
  3. Absatz 4,Zu den darüber hinausgehenden Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen zählen insbesondere auch:
    1. Ziffer eins
      Beratung und Unterstützung der Geschäftsleitung in Angelegenheiten dieser Verordnung;
    2. Ziffer 2
      Erstattung regelmäßiger Berichte (zB Monats-, Quartals- oder Halbjahresberichte) an die Geschäftsleitung in Angelegenheiten dieser Verordnung;
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr in Angelegenheiten dieser Verordnung;
      der Jahrestätigkeitsbericht hat insbesondere zu enthalten:
      1. Litera a
        vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Vertraulichkeitsbereiche,
      2. Litera b
        Anzahl der gewährten und nicht gewährten Ausnahmen vom Handelsverbot (Paragraph 8, Absatz 4,),
      3. Litera c
        Anzahl der erhaltenen Directors’ Dealings-Meldungen (Paragraph 10,),
      4. Litera d
        Verstöße gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen unternehmensinternen Anweisungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen,
      5. Litera e
        durchgeführte Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen.
    4. Ziffer 4
      Schulung und Ausbildung der Arbeitnehmer aus Vertraulichkeitsbereichen des Emittenten in Angelegenheiten dieser Verordnung;
    5. Ziffer 5
      Unterrichtung der Arbeitnehmer sowie der sonst für den Emittenten tätigen Personen nach Paragraph 3, Ziffer 4, zweiter Satz über das Verbot des Missbrauchs von Insider-Informationen.
  4. Absatz 5,Der Compliance-Verantwortliche hat bei ihm zur Kenntnis gelangenden Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie durch einen Arbeitnehmer des Emittenten die zur Setzung der erforderlichen arbeitsrechtlichen Schritte zuständige Stelle zu informieren.
  5. Absatz 6,Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Jahrestätigkeitsbericht nach Absatz 4, Ziffer 3, innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat vorgelegt und an die FMA in geeigneter Weise übermittelt wird.

Schlagworte

Monatsbericht, Quartalsbericht, Schulungsmaßnahme

Gesetzesnummer

20004024

Dokumentnummer

NOR40063691