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§ 6 ECV

Fassungen
02.05.2005 bis 31.10.2007 — BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 602.05.200531.10.2007 BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

02.05.2005BGBl. II Nr. 108/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Abkürzung

ECV

Index

21/05 Börse

Text

Weitergabe von Insider-Informationen

Paragraph 6, (1) Der Emittent hat sicherzustellen, dass Insider-Informationen auch im internen Geschäftsverkehr gegenüber anderen Unternehmensbereichen streng vertraulich behandelt werden und einen Vertraulichkeitsbereich nur unter den in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen verlassen.

  1. Absatz 2,Insider-Informationen dürfen aus einem Vertraulichkeitsbereich in einen anderen Unternehmensbereich nur dann weitergegeben werden, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist. Eine solche Informationsweitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.
  2. Absatz 3,Sobald eine Insider-Information aus einem Vertraulichkeitsbereich weitergegeben wurde, ist der Compliance-Verantwortliche unverzüglich zu informieren. Dieser hat den Informationsinhalt, den Namen der meldenden Person, den Zeitpunkt des Erhalts der Meldung und der Weitergabe der Information sowie die Namen jener Personen aufzuzeichnen, die bereits Kenntnis von der Insider-Information besitzen oder Kenntnis erlangen sollen.
  3. Absatz 4,Die Pflicht gemäß Absatz 3, zur unverzüglichen Information an den Compliance-Verantwortlichen gilt nicht, sofern die Weitergabe einer Insider-Information im Rahmen bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt. Der Emittent hat diese institutionalisierten und vordefinierten Informationsabläufe sowie deren allfällige Änderungen schriftlich zu dokumentieren und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.

Gesetzesnummer

20004024

Dokumentnummer

NOR40063684