Rechtstracker.at

§ 8 ECV

Fassungen
02.05.2005 bis 31.10.2007 — BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 802.05.200531.10.2007 BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.05.2005BGBl. II Nr. 108/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Abkürzung

ECV

Index

21/05 Börse

Text

3. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer

missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von

Insider-Informationen

Sperrfristen und Handelsverbote

Paragraph 8, (1) Der Emittent hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb derer Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Orders in Finanzinstrumenten des Emittenten (Paragraph 3, Ziffer 2,) erteilen dürfen (Sperrfristen).

  1. Absatz 2,Als angemessen im Sinne des Absatz eins, sind jedenfalls die Zeiträume
    1. Ziffer eins
      von 3 Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartalszahlen und
    2. Ziffer 2
      von 6 Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Jahreszahlen
    anzusehen.
  2. Absatz 3,Weitere Sperrfristen kann der Compliance-Verantwortliche in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Emittenten festlegen, wobei diese Sperrfristen das Handelsverbot nach Absatz eins, auch auf einen eingeschränkten Kreis von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder auf einzelne Vertraulichkeitsbereiche einschränken können. Der Tag des Beginns sowie - sofern eine solche bereits feststeht - die konkrete Dauer einer Sperrfrist sind den betreffenden Personen aus Vertraulichkeitsbereichen in geeigneter Weise und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 4,Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereiches in besonders begründeten, in persönlichen Umständen der Person gelegenen Fällen gewähren, wenn sichergestellt ist, dass das Geschäft in Finanzinstrumenten des Emittenten nicht der Vorschrift des Paragraph 48 b, BörseG zuwiderläuft.
  4. Absatz 5,Der Compliance-Verantwortliche hat alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in Finanzinstrumenten des Emittenten innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren, indem er insbesondere den Namen der betreffenden Person, die Bezeichnung des Finanzinstruments sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes festhält. Darüber hinaus hat er seine Entscheidung sowie die maßgeblichen Gründe hiefür aufzuzeichnen.

Gesetzesnummer

20004024

Dokumentnummer

NOR40063686