Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Veröffentlichung eines Emittenten oder einer im Auftrag eines Emittenten oder für seine Rechnung handelnden Person im Sinne des § 48d Abs. 3 Satz 1 BörseG hat gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 zu erfolgen.Eine Veröffentlichung eines Emittenten oder einer im Auftrag eines Emittenten oder für seine Rechnung handelnden Person im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz 3, Satz 1 BörseG hat gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine im Sinne des § 48d Abs. 3 Satz 1 BörseG veröffentlichungspflichtige Person, die im Auftrag oder für die Rechnung eines Emittenten handelt, hat diesen von ihrer Veröffentlichungspflicht unverzüglich zu informieren.Eine im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz 3, Satz 1 BörseG veröffentlichungspflichtige Person, die im Auftrag oder für die Rechnung eines Emittenten handelt, hat diesen von ihrer Veröffentlichungspflicht unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40063695