Rechtstracker.at

§ 5 VMV

Fassungen
02.05.2005 bis 31.03.2008 — BGBl. II Nr. 109/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.04.200802.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 113/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017
§ 502.05.200531.03.2008 BGBl. II Nr. 109/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.05.2005BGBl. II Nr. 109/2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008danach: BGBl. II Nr. 113/2008

Abkürzung

VMV

Index

21/05 Börse

Text

Art der Veröffentlichung

Paragraph 5, (1) Die Veröffentlichungen gemäß Paragraphen eins, 2 und 4 haben gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG und in deutscher Sprache zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Der Emittent hat Veröffentlichungen gemäß Paragraphen eins, 2 und 4 auch im Internet auf seinen Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Hauptseite (Homepage) der Internet-Seiten des Emittenten einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Seite mit den Veröffentlichungen zu enthalten. Die Veröffentlichungen haben auf den Internet-Seiten des Emittenten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten allgemein zugänglich zu sein. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz entfallen, wenn der Emittent über keine ihm zuzurechnenden Internet-Seiten verfügt.
  2. Absatz 3,Die Veröffentlichung im Internet gemäß Absatz 2, darf nicht vor der Veröffentlichung gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG erfolgen.

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40063698