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§ 5 VMV

Fassungen
01.04.2008 bis 02.08.2017 — BGBl. II Nr. 113/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.04.200802.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 113/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017
§ 502.05.200531.03.2008 BGBl. II Nr. 109/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2008BGBl. II Nr. 113/2008

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017

Abkürzung

VMV

Index

21/05 Börse

Text

Art der Veröffentlichung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Veröffentlichungen gemäß Paragraphen eins, 2 und 4 haben gemäß dem 3. Hauptstück und gemäß der Sprachregelung des Paragraph 85, Absatz eins bis 4 BörseG zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Emittent hat Veröffentlichungen gemäß Paragraphen eins, 2 und 4 auch im Internet auf seinen Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Hauptseite (Homepage) der Internet-Seiten des Emittenten einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Seite mit den Veröffentlichungen zu enthalten. Die Veröffentlichungen haben auf den Internet-Seiten des Emittenten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten allgemein zugänglich zu sein. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz entfallen, wenn der Emittent über keine ihm zuzurechnenden Internet-Seiten verfügt.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung im Internet gemäß Absatz 2, darf nicht vor der Veröffentlichung gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40097517