Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Art der Veröffentlichung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 haben gemäß dem 3. Hauptstück und gemäß der Sprachregelung des § 85 Abs. 1 bis 4 BörseG zu erfolgen.Die Veröffentlichungen gemäß Paragraphen eins, 2 und 4 haben gemäß dem 3. Hauptstück und gemäß der Sprachregelung des Paragraph 85, Absatz eins bis 4 BörseG zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Emittent hat Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 auch im Internet auf seinen Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Hauptseite (Homepage) der Internet-Seiten des Emittenten einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Seite mit den Veröffentlichungen zu enthalten. Die Veröffentlichungen haben auf den Internet-Seiten des Emittenten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten allgemein zugänglich zu sein. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz entfallen, wenn der Emittent über keine ihm zuzurechnenden Internet-Seiten verfügt.Der Emittent hat Veröffentlichungen gemäß Paragraphen eins, 2 und 4 auch im Internet auf seinen Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Hauptseite (Homepage) der Internet-Seiten des Emittenten einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Seite mit den Veröffentlichungen zu enthalten. Die Veröffentlichungen haben auf den Internet-Seiten des Emittenten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten allgemein zugänglich zu sein. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz entfallen, wenn der Emittent über keine ihm zuzurechnenden Internet-Seiten verfügt.
(3)Absatz 3,Die Veröffentlichung im Internet gemäß Abs. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung gemäß § 82 Abs. 8 BörseG erfolgen.Die Veröffentlichung im Internet gemäß Absatz 2, darf nicht vor der Veröffentlichung gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2008
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40097517