Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Z 1 ist bis zum Außerkrafttreten mit einem Verweis auf Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) an Stelle des Verweises auf die §§ 1, 2 und 4 VMV anzuwenden vgl. VMV 2018, BGBl. II Nr. 205/2017.Ziffer eins, ist bis zum Außerkrafttreten mit einem Verweis auf Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) an Stelle des Verweises auf die Paragraphen eins, 2 und 4 VMV anzuwenden vergleiche VMV 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,.
Text
2. Abschnitt
Vorabmitteilung und Aufschub
Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen
§ 6.Paragraph 6,
Die Vorabmitteilung gemäß § 82 Abs. 7 BörseG hat schriftlich zu erfolgen und Die Vorabmitteilung gemäß Paragraph 82, Absatz 7, BörseG hat schriftlich zu erfolgen und
den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß §§ 1, 2 und 4,den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß Paragraphen eins, 2 und 4,
den genauen Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung und
den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer einer vom Emittenten in der Mitteilung namhaft zu machenden Kontaktperson
zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40063699