Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Unterrichtung der FMA von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Information aufzuschieben
§ 7.Paragraph 7,
Die Unterrichtung der FMA von der Entscheidung gemäß § 48d Abs. 2 letzter Satz BörseG hat durch den Emittenten schriftlich zu erfolgen und den wesentlichen Inhalt der aufgeschobenen Veröffentlichung zu enthalten. In der Unterrichtung ist überdies der Vor- und Familienname sowie die Telefonnummer einer Kontaktperson anzugeben. Die Unterrichtung der FMA von der Entscheidung gemäß Paragraph 48 d, Absatz 2, letzter Satz BörseG hat durch den Emittenten schriftlich zu erfolgen und den wesentlichen Inhalt der aufgeschobenen Veröffentlichung zu enthalten. In der Unterrichtung ist überdies der Vor- und Familienname sowie die Telefonnummer einer Kontaktperson anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40063700