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§ 8 VMV

Fassungen
02.05.2005 bis 02.08.2017 — BGBl. II Nr. 109/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 802.05.200502.08.2017 BGBl. II Nr. 109/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.05.2005BGBl. II Nr. 109/2005

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017

Abkürzung

VMV

Index

21/05 Börse

Text

2. Hauptstück
Directors’ Dealings-Meldungen

1. Abschnitt
Meldung an die FMA

Inhalt der Meldung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Meldung gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG hat
    1. Ziffer eins
      die deutlich hervorgehobene Überschrift „Directors’ Dealings-Meldung“ und
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 48 d, Absatz 4, Ziffer eins, BörseG vorgesehenen Angaben
    zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat
    1. Ziffer eins
      den vollständigen Namen,
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsanschrift,
    3. Ziffer 3
      die Telefonnummer,
    4. Ziffer 4
      bei juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften, soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer oder ein vergleichbares ausländisches Identifikationsmerkmal,
    5. Ziffer 5
      bei natürlichen Personen die private Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort und
    6. Ziffer 6
      die Unterschrift
    der meldepflichtigen Person zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Angaben zum Grund für die Meldepflicht gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BörseG haben bei einer meldepflichtigen Person, die beim Emittenten selbst Führungsaufgaben wahrnimmt, deren Position und Aufgabenbereich bei dem Emittenten zu umfassen. Meldepflichtige Personen, die in enger Beziehung zu einer Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten stehen, haben die Namen aller Personen mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit denen sie in enger Beziehung stehen und die Art ihrer Beziehung zu diesen Personen anzugeben. Es ist dabei hinsichtlich jeder Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit der die meldepflichtige Person in einer enger Beziehung steht, eine separate Meldung zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Bezeichnung des betreffenden Emittenten gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, BörseG hat die Firma des Emittenten anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Beschreibung des Finanzinstruments gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, BörseG hat
    1. Ziffer eins
      eine genaue Bezeichnung und
    2. Ziffer 2
      die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) des Finanzinstruments, in dem das Geschäft getätigt worden ist, zu enthalten. Bei derivativen Finanzinstrumenten ist auch eine genaue Bezeichnung des Basisinstruments anzugeben. Sollte dem Finanzinstrument keine internationale Wertpapierkennnummer zugeordnet sein, dann ist eine andere, das Finanzinstrument eindeutig bezeichnende Zahl oder sonstige Identifikation anzugeben sowie die Art dieser Zahl bzw. dieser Identifikation näher zu erläutern.
  6. Absatz 6,Zur Beschreibung des Preises und Geschäftsvolumens gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, Ziffer eins, Litera g, BörseG ist die Währung, der Preis je Stück oder der Kurs sowie die Stückzahl oder die Nominale der von der meldepflichtigen Person gehandelten Finanzinstrumente anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40063701