Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Art und Form der Meldung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Meldung gemäß § 48d Abs. 4 BörseG ist von natürlichen Personen das in Anlage 1 und von juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften das in Anlage 2 angeführte Formblatt zu verwenden. Diese Meldung ist an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Abteilung Markt- und Börseaufsicht, zu übermitteln.Für die Meldung gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG ist von natürlichen Personen das in Anlage 1 und von juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften das in Anlage 2 angeführte Formblatt zu verwenden. Diese Meldung ist an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Abteilung Markt- und Börseaufsicht, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Hat die FMA auf ihren Internet-Seiten ein für die Übermittlung von Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG ausdrücklich bestimmtes System für die elektronische Datenfernübertragung eingerichtet, kann die Meldung auch über dieses System erfolgen. Wird eine Meldung über eine solche Verbindung vorgenommen, entfällt die Pflicht nach Abs. 1.Hat die FMA auf ihren Internet-Seiten ein für die Übermittlung von Meldungen gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG ausdrücklich bestimmtes System für die elektronische Datenfernübertragung eingerichtet, kann die Meldung auch über dieses System erfolgen. Wird eine Meldung über eine solche Verbindung vorgenommen, entfällt die Pflicht nach Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40063702