Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
2. Abschnitt
Veröffentlichung
Art der Veröffentlichung
§ 10. (1) Die gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtigen Personen haben nach Übermittlung ihrer Meldung an die FMA, die gemäß § 8 zu meldenden Informationen unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden müssen die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben.Paragraph 10, (1) Die gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG meldepflichtigen Personen haben nach Übermittlung ihrer Meldung an die FMA, die gemäß Paragraph 8, zu meldenden Informationen unverzüglich gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden müssen die zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben.
(2)Absatz 2,Sofern eine gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtige Person gleichzeitig mit ihrer Meldung an die FMA ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Meldung durch die FMA abgegeben hat, veröffentlicht die FMA die Meldung auf ihren Internet-Seiten und es entfällt die Pflicht gemäß Abs. 1. Die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben werden von der FMA nicht veröffentlicht.Sofern eine gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG meldepflichtige Person gleichzeitig mit ihrer Meldung an die FMA ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Meldung durch die FMA abgegeben hat, veröffentlicht die FMA die Meldung auf ihren Internet-Seiten und es entfällt die Pflicht gemäß Absatz eins, Die zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben werden von der FMA nicht veröffentlicht.
Dokumentnummer
NOR40063703