Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 14
Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
(1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte eines Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Vertrages beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.
Schlagworte
Kontrollgruppe, Observationsgruppe, Analysegruppe
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063744