Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 15
Entsendung von Verbindungsbeamten
(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der Weisungen des Entsendestaates unter Berücksichtigung der Ersuchen des Empfangsstaates.
(3) In einen Staat, der nicht Vertragsstaat ist, entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen Einvernehmen der Zentralstellen auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063745