Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 24
Vernichtung
(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten, wenn
sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;
die übermittelnde Stelle dem Empfänger mitteilt, die Beschaffung oder Übermittlung der Daten sei rechtswidrig erfolgt;
sich herausstellt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung für andere Zwecke vor.
(2) Die übermittelnde Stelle teilt dem Empfänger allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an die sich der Empfänger zu halten hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063754