Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 51/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 25

Verständigung

(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.

(2) Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass von ihr übermittelte Personendaten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Verarbeitung richtig zu stellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.

(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Verarbeitung übermittelter Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004037

Dokumentnummer

NOR40063755