Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 4
Amtshilfe in dringenden Fällen
(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden im anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel 3 Absatz 2 dieses Vertrages gilt entsprechend.
(2) Die Sicherheitsbehörden übermitteln das Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels den zuständigen Justizbehörden im eigenen Land. Die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen dringlich im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.
Schlagworte
Spurensicherung, Personendurchsuchung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063734