Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 51/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 5

Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 5 dieses Vertrages entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004037

Dokumentnummer

NOR40063735