Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 30.05.2005 — BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute30.05.2005 BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

30.05.2005BGBl. III Nr. 56/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch sechs
Datenschutz

Artikel 11

  1. Absatz eins,Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:
    1. Ziffer eins
      die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen, und zwar Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und – ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit;
    2. Ziffer 2
      den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
    3. Ziffer 3
      sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
    4. Ziffer 4
      die Aufenthaltsorte und die Beschreibung der Reisewege;
    5. Ziffer 5
      die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
    6. Ziffer 6
      allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      Auf Ersuchen der übermittelnden Behörde unterrichtet der Empfänger diese über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;
    3. Ziffer 3
      Personenbezogene Daten dürfen nur an die mit der Durchführung dieses Abkommens befassten Organe und Dienststellen übermittelt werden. Die Weitergabe an andere Organe und Dienststellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen;
    4. Ziffer 4
      Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die Übermittlungsverbote zu beachten, die nach dem für die übemittelnde Behörde maßgeblichen innerstaatlichen Recht gelten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen, welcher verpflichtet ist, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen;
    5. Ziffer 5
      Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu dokumentieren;
    6. Ziffer 6
      Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen;
    7. Ziffer 7
      Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20004040

Dokumentnummer

NOR40063793