Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 56/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Organe und Dienststellen,
die Art und Weise der Kostenabwicklung und
die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung dieses Abkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Antragsformulare verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063794