Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 30.05.2005 — BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute30.05.2005 BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

30.05.2005BGBl. III Nr. 56/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch sieben
Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
    1. Ziffer eins
      die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
    3. Ziffer 3
      die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
    4. Ziffer 4
      die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Organe und Dienststellen,
    5. Ziffer 5
      die Art und Weise der Kostenabwicklung und
    6. Ziffer 6
      die Abhaltung von Expertengesprächen

werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

  1. Absatz 2,Bei der Durchführung dieses Abkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Antragsformulare verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20004040

Dokumentnummer

NOR40063794