Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 56/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063795