Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 56/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen muss gemäß den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei angenommen werden. Diese Annahme wird sodann durch Austausch diplomatischer Noten festgestellt.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt nach Ablauf von 60 Tagen ab Erhalt der späteren diplomatischen Note, die diese Annahme bestätigt, in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063797