Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 56/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens zur Gänze oder teilweise für eine bestimmte Zeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit suspendieren, indem sie die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg darüber in Kenntnis setzt. Eine solche Suspendierung tritt mit Einlangen der entsprechenden Note bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063798