Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 30.05.2005 — BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute30.05.2005 BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.05.2005BGBl. III Nr. 56/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch drei
Durchbeförderung

Artikel 8

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
  3. Absatz 3,Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
  4. Absatz 4,Bei der Durchbeförderung ist ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20004040

Dokumentnummer

NOR40063790