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Art. 9

Fassungen
ab 30.05.2005 — BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute30.05.2005 BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

30.05.2005BGBl. III Nr. 56/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch vier
Begleitung

Artikel 9

  1. Absatz eins,Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
  2. Absatz 2,Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
  3. Absatz 3,Die ersuchte Vertragspartei überwacht die Durchbeförderung von Personen auf dem Luftweg gemäß Artikel 8 bei einer allfälligen Zwischenlandung auf einem Flughafen auf ihrem Hoheitsgebiet.
  4. Absatz 4,Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei und die begleiteten Personen dürfen die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20004040

Dokumentnummer

NOR40063791