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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 59/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 59/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 59/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die österreichische Vertragspartei hat im Gebiet der Gemeinde Thörl - Maglern im Bereich der Staatsgrenze zur Republik Italien und zur Republik Slowenien ein polizeiliches Kooperationszentrum (in der Folge: Kooperationszentrum) errichtet.
  2. Absatz 2,In diesem Kooperationszentrum werden für die italienische Vertragspartei nach Österreich entsandte Beamte der Polizei, der Carabinieri und der Finanzpolizei und für die slowenische Vertragspartei nach Österreich entsandte Beamte der Polizei zusammen mit den dort tätigen Beamten der österreichischen Bundesgendarmerie und Bundespolizei beratend und unterstützend tätig. Die Beamten sind nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt und erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschließlich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
  3. Absatz 3,Das Kooperationszentrum ist in den Sprachen der Vertragsparteien zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die gemäß Artikel 3, zuständigen Behörden tauschen Listen mit den Namen der im Kooperationszentrum tätigen Beamten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20004043

Dokumentnummer

NOR40063803