Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 2
Das Kooperationszentrum hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien insbesondere durch
die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit,
die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung der bestehenden Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und über die Rückübernahme von Personen zu fördern und zu beschleunigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021
Dokumentnummer
NOR40063804