Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 59/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 59/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 59/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 2

Das Kooperationszentrum hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien insbesondere durch

  1. Litera a
    die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit,
  2. Litera b
    die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung der bestehenden Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und über die Rückübernahme von Personen zu fördern und zu beschleunigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20004043

Dokumentnummer

NOR40063804