Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die für die Erstellung der Tarife und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 23 der Anlage A zum VAG gliedern sich in die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß § 2 Abs. 5, in die dafür notwendigen statistischen Datensätze sowie in die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fonds- und indexgebundenen Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005.Paragraph eins, (1) Die für die Erstellung der Tarife und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zum VAG gliedern sich in die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß Paragraph 2, Absatz 5,, in die dafür notwendigen statistischen Datensätze sowie in die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fonds- und indexgebundenen Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,.
(2)Absatz 2,Die versicherungsmathematischen Grundlagen sind in elektronischer Form der FMA für jeden Tarif gesondert vorzulegen. Dabei sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß § 2 Abs. 5 und die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fonds- und indexgebundenen Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form und die dafür notwendigen statistischen Datensätze als .csv-Datei entweder per E-Mail an lebensversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium der FMA vorzulegen. E-Mails und übermittelte Dateien sind auf eine maximale Größe von jeweils 5 Megabyte zu beschränken.Die versicherungsmathematischen Grundlagen sind in elektronischer Form der FMA für jeden Tarif gesondert vorzulegen. Dabei sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fonds- und indexgebundenen Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form und die dafür notwendigen statistischen Datensätze als .csv-Datei entweder per E-Mail an lebensversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium der FMA vorzulegen. E-Mails und übermittelte Dateien sind auf eine maximale Größe von jeweils 5 Megabyte zu beschränken.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann die versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA übermittelt worden sind. Sind die versicherungsmathematischen Grundlagen per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Die schriftliche Anzeige ist vom Versicherungsunternehmen firmenmäßig zu zeichnen.Zusätzlich zu den in Absatz 2, angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann die versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA übermittelt worden sind. Sind die versicherungsmathematischen Grundlagen per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Die schriftliche Anzeige ist vom Versicherungsunternehmen firmenmäßig zu zeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009
Dokumentnummer
NOR40083808