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§ 2 VVMGL

Fassungen
01.01.2007 bis 31.03.2009 — BGBl. II Nr. 396/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.04.200931.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 91/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 201.01.200731.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 396/2006
§ 201.07.200531.12.2006 BGBl. II Nr. 110/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 396/2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009danach: BGBl. II Nr. 91/2009

Abkürzung

VVMGL

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen

Paragraph 2, (1) Die versicherungsmathematischen Grundlagen haben ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Versicherungsmathematische Grundlagen“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, technische Bezeichnung des Tarifs, Versicherungsart, Produktname des Tarifs, frühest möglicher Versicherungsbeginn, letztmöglicher Versicherungsbeginn, Verkaufsbeginn der vorgelegten Version des Tarifs, Neueinreichung oder Änderungsversion, Verkaufsländer. Der letztmögliche Versicherungsbeginn muss nur angegeben werden, wenn dieser absehbar ist (beispielsweise bei der Tranche einer indexgebundenen Lebensversicherung).

  1. Absatz 2,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Absatz 5, inklusive der jeweiligen Seitennummern, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.
  2. Absatz 3,Die Seiten in den versicherungsmathematischen Grundlagen sind mit "Seite x von y" zu nummerieren, wobei "x" die aktuelle Seite und "y" die Gesamtanzahl der Seiten in den versicherungsmathematischen Grundlagen (inklusive Beilagen) bezeichnet.
  3. Absatz 4,In den versicherungsmathematischen Grundlagen sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß der in Absatz 5, angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  4. Absatz 5,Grundsätze der Tarifgestaltung:

1. Allgemeiner Teil

1.1. Geschäftszweig, technische Bezeichnung des Tarifs,

     Versicherungsart und Produktname

1.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (freiwillig)

1.3. Mögliche Vertragszustände

1.4. Mögliche Tarifbereiche

1.5. Verbale Tarifbeschreibung

1.6. Prämienzahlungsweise

1.7. Rentenzahlungsweise

1.8. Sofortschutz (freiwillig)

1.9. Sonstiges

2. Alters- und Zeitbegrenzungen

2.1. Mindestabschlussalter

2.2. Höchstabschlussalter

2.3. Mindestendalter

2.4. Höchstendalter

2.5. Minimale Laufzeit bzw. minimale Leistungsdauer

2.6. Maximale Laufzeit bzw. maximale Leistungsdauer

2.7. Mindestdauer der Prämienzahlung

2.8. maximale Dauer der Prämienzahlung

2.9. Mindestgarantiezeit

2.10. Höchstgarantiezeit

2.11. Mindestaufschubdauer

2.12. maximale Aufschubdauer

2.13. Wartezeit

2.14. Sonstige Alters- und Zeitbegrenzungen

3. Summenbegrenzungen

3.1. Jährliche Mindestprämie bzw. Mindesteinmalprämie

3.2. Jährliche Maximalprämie bzw. maximale Einmalprämie

3.3. Mindestleistung

3.4. Höchstleistung

3.5. Sonstige Summenbegrenzungen

4. Gewinnsystem

4.1. Gewinnbeteiligung

4.2. Gewinnverband

4.3. Gewinnverwendung

4.4. Gewinnkomponenten

4.5. Sonstiges

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2006)

6. Rechnungsgrundlagen

____________________________________________________________________

                                                   Prämie   Reserve

____________________________________________________________________

6.1. Biometrische Grundlagen für männliche

     Versicherte

____________________________________________________________________

6.2. Biometrische Grundlagen für weibliche

     Versicherte

____________________________________________________________________

6.3. Rechnungszins

____________________________________________________________________

6.4. Sonstige Rechnungsgrundlagen

____________________________________________________________________

6.5. Begründung der Rechnungsgrundlagen

6.6. Begründung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für Prämien bzw. Reserven

6.7. Prämienalter

6.8. Rentenzahlungsphase

6.9. Sonstiges

7. Rechnungsmäßige Kosten

7.1. Abschlusskosten und Zillmersatz

7.2. Inkassokosten

7.3. Verwaltungskosten

7.4. Sicherheitszuschläge

7.5. Stückkostenzuschläge

7.6. Unterjährigkeitszuschläge

7.7. Mahngebühren (freiwillig)

7.8. Umschreibegebühr und Gebühr für Polizzennachträge (freiwillig)

7.9. Stornogebühr (freiwillig)

7.10. Sonstige Zuschläge und Kosten

8. Rabatte

8.1. Summenrabatte

8.2. Prämienrabatte

8.3. Sonstige Rabatte

9. Mathematische Formeln

9.1. Eigene Werte

9.2. Bezeichnungen und Definitionen

9.3. Wahrscheinlichkeiten, Ausscheideordnungen und Kommutationszahlen

9.4. Barwerte und Anwartschaften

9.4a. Nettoprämie

9.5. Zillmerprämie

9.6. Bruttoprämie

9.7. Vorgeschriebene Prämie

9.8. Spar- und Risikoprämie

9.9. Reserven

9.9.1. Prämienpflichtig

9.9.2. Prämienfrei

9.9.3. Einmalerlag und Einmalzuzahlungen

9.9.4. Zusätzliche Rückstellungen

9.9.5. Verwaltungskostenreserve

9.9.6. Bilanzreserve

9.9.7. Prämienüberträge

9.9.8 Sonstige Reserven

9.10. Rückkaufswert bzw. Unverfallbarkeitsbetrag

9.10.1. Prämienpflichtig

9.10.2. Prämienfrei

9.10.3. Einmalerlag

9.11. Reduktionswert

9.12. Ablöse

9.12a. Auszahlungsbetrag

9.13. Sonstiges

  1. Ziffer 10
    Eingebettete Optionen
  2. Ziffer 11
    Zusatzversicherungen (inkl. Tarifbezeichnung)

11.1. Obligatorische Zusatzversicherungen

11.2. Fakultative Zusatzversicherungen (freiwillig)

  1. Ziffer 12
    Externe Garantien
  2. Ziffer 13
    Sonstiges
  1. Absatz 6,Gibt es zu einzelnen Punkten aus Absatz 5, keine Bemerkungen, so sind die Punkte in den versicherungsmathematischen Grundlagen anzuführen und mit dem Vermerk "entfällt" zu versehen. Werden Punkte, deren Angabe freiwillig ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk "keine Angabe" zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
  2. Absatz 7,Bei jeder Änderung der versicherungsmathematischen Grundlagen eines Tarifs sind diese für diesen Tarif vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber den zuletzt eingereichten versicherungsmathematischen Grundlagen zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.9. anzugeben, dass es sich bei den vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen um eine Änderung handelt und anzugeben, wann die ursprünglichen versicherungsmathematischen Grundlagen eingereicht worden sind. Außerdem ist in Punkt 1.9. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen für diesen Tarif gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Bei Änderungen in den Punkten 1.2., 1.6., 1.7., 1.8., 2., 3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 7.10., 8. und 11.2. (samt möglichen Unterpunkten) ist eine Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht erforderlich.
  3. Absatz 8,Wird ein neuer Tarif angeboten, der eine Kombination von bisher angebotenen Tarifen darstellt, so sind für diesen die gesamten versicherungsmathematischen Grundlagen neu vorzulegen, sofern durch die Kombination die versicherungsmathematischen Grundlagen geändert werden.
  4. Absatz 9,Wird eine neue Tranche eines bereits bestehenden Tarifs einer indexgebundenen Lebensversicherung aufgelegt, so ist eine komplette Neuvorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht notwendig, sondern es genügt die Vorlage des Titelblattes gemäß Paragraph 2, Absatz eins und der entsprechenden Änderungen mit der Nummerierung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Jedenfalls ist die verbale Tarifbeschreibung gemäß Punkt

1.5. in Paragraph 2, Absatz 5, vorzulegen.

  1. Absatz 10,Wird bei einem Tarif der fondsgebundenen Lebensversicherung ein neuer Fonds hinzugenommen, so ist eine Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht notwendig, sofern es keine sonstigen Änderungen in den versicherungsmathematischen Grundlagen gibt.

Schlagworte

Altersbegrenzung, Sparprämie,

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009

Gesetzesnummer

20004045

Dokumentnummer

NOR40083809